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Siegbert Mahal, 
Bundesverband IDA

Vortrag im sächsischen Landtag 

5.2.2000


Anschluss- und Benutzungszwang:
erste Urteile gegen Zwangsmaßnahmen

Siegbert Mahal, Bundesverband IDA


Seit langem schwelt der Konflikt über die richtige Form der Abwasserbehandlung.

Die von den uninformierten Bürgern, vor allem aber von teils dummen, teils machtgeilen Behördenmitarbeitern und geldgierigen Planern favorisierte Lösung der flächendeckenden Sammlung und zentralen Behandlung von Regen und Abwasser ist an die Grenze der Bezahlbarkeit gestoßen. Dezentrale Anlagen beweisen tagtäglich trotz Rufmordkampagnen (angeblich sollen sie ja nicht funktionieren, stinken und Sondermüll produzieren) in vielen Orten der Republik dass es sie gibt, dass sie funktionieren, dass sie kostengünstig sind, mit dem Gesetzen vereinbar und sich im Betrieb völlig unproblematisch verhalten. Selbst die modernsten dezentralen Anlagen, die Mikrofiltrationsanlagen aus Sachsens Technikmetropole Leipzig, kosten nur etwa die Hälfte des Preises, den der Anschluss eines Hauses an das zentrale Klärwerk in Meißen kostete. Dabei produzieren sie ein Wasser was problemlos weiter verwendet werden kann und 100 Mio. mal sauberer ist als der Ablauf des Klärwerks Meißen. Übersetzt in eine für Bürger verständliche Sprache heißt das, das 100 Mio. Häuser mit dieser Anlage den vorbeifließenden Fluss genauso belasten, wie die kommunale Kläranlage. Dabei tut es gut zu wissen, dass wir in der gesamten Republik nur ca. 20 Mio. Häuser haben.

Ist es da verwunderlich, wenn die Verantwortlichen bei der Vorstellung der Studie, die Ihnen zeigt, dass es auch wesentlich kostengünstiger ginge, so aufheulen? In der Antike pflegte man den Überbringer ungünstiger Nachrichten zu steinigen, im heutigen Sachsen versucht man, verbal das gleiche Ziel zu erreichen. Doch immer wieder müssen wir, die wir überzeugt sind, dass die dezentrale Abwasserbehandlung die besseren und kostengünstigeren technischen Lösungen bieten, uns ins Gedächtnis rufen: Wir können nur an der Wirkung erkennen, dass wir einen Treffer gelandet haben.

Allmählich wird es auch auf der juristischen Ebene für die Verfechter zentraler Lösungen etwas zugiger. Zeichnete sich bisher die Justiz dadurch aus, dass sogenannte demokratische Richter den Art. 20 GG Abs. 3 so interpretierten: (§1 Die vollziehende Gewalt hat immer Recht und §2 Sollte sie einmal nicht Recht haben, dann siehe §1) so deutet sich jetzt ein Wandel an. Das OVG Rheinland-Pfalz (Koblenz) fasste einen bemerkenswerten Beschluss vom 12.11.1999 (7 B 11888/99).

Wer weiß, wie zementiert unsere Rechtssprechung aufgrund überholter Vorstellungen an der kompromisslosen Anschluss- und Benutzungspflicht für zentrale öffentliche Entwässerungsanlagen festhält, muss sich buchstäblich die Augen reiben angesichts dieser Entscheidung.
Da ist ein deutsches Obergericht tatsächlich, wenn auch nur ein kleines bisschen aus dem Tritt (Trott) gesprungen.
Der Eigentümer eines Wohngrundstückes, der sein Abwasser selbst reinigt und in einem sog. Kreislauf wieder verwertet klagte gegen seine Wohnsitzgemeinde auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Das Verwaltungsgericht 1. Instanz wies seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Auf Beschwerde stellte das OVG in Koblenz die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, weil in diesem Fall die Interessen des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung (des Anschlusses) die öffentlichen Interessen an der sofortigen Durchsetzung der Maßnahme überwiegen.
Das OVG ging in der Begründung auf die bei Befreiungen gebotene Interessenabwägung der besonderen Belange des Antragstellers gegenüber den sog. Erfordernissen des Gemeinwohles ein. Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei nicht schon dann geboten, wenn etwa die Anschlussnahme mit erheblichen Aufwendungen des betroffenen Bürgers verbunden sei und ebenso wenig, wenn der Betreffende geltend mache, dass alternative Konzepte wirtschaftlicher wären. Auch sei es richtig, dass grundsätzlich die Lasten zentraler Einrichtungen von allen gemeinsam zu tragen seien; Indessen könne in dem vorliegenden Fall nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden, dass besondere Umstände vorlägen, die für eine Befreiung sprechen könnten. Dies wäre dann der Fall, wenn die Einrichtung eines sog. abwasserfreien Hauses bau- und wasserrechtlich unbedenklich wäre und das Grundstück durch die Kreislaufführung "praktisch abwasserfrei sei", so dass die Notwendigkeit der Übernahme von Abwasser zur Entsorgung nicht bestehe und auch keine Einleitung in das Grundwasser bzw. keine Berührung mit diesem erfolge.
Die Beurteilung dieser tatsächlichen Einzelheiten müsse dem Hauptverfahren (Klageverfahren) vorbehalten bleiben.
Selbst wenn berücksichtigt werde, dass die Fachbehörden ihre Bedenken nicht zurückgestellt hätten (diese wollten also den Anschluss schon vor Entscheidung über die Klage erzwingen), sehe sich das OVG nicht in der Lage, seine Interessenabwägung vorwiegend an der Wahrscheinlichkeit des Obsiegens oder Unterliegens im Hauptsacheverfahren (das Gericht hält also immer noch die Wahrscheinlichkeit des Unterliegens für höher) auszurichten, denn dann komme die Interessenlage des Antragstellers zu kurz.
Bei Außerbetriebsetzung der biologischen Pflanzenkläranlage des Antragstellers würde diese mangels Nährstoffzuführung endgültig und unreparabel zerstört werden. Der Antragsteller habe auch Privatgutachten vorgelegt, nach denen Gefahren wasserrechtlicher oder hygienischer Art nicht zu befürchten seien. Die Gemeinde habe zwar die Nachweise und die Messungen des Antragstellers beanstandet (dies ist die übliche Methode, den rechtsuchenden Bürger in die Ecke zu manövrieren!), sie habe aber nicht belegt, dass der Antragsteller sich der Überwachung durch die Behörde entziehen wolle. Sie habe auch keine konkret bedenklichen Zustände glaubhaft machen können. Daher überwiege das Interesse des Antragstellers, vorerst von sofortiger Vollstreckung verschont zu bleiben.

Soweit dieser Beschluss. Er bricht mit der bisher üblichen Verfahrensweise, grundsätzlich bereits Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz in derartigen Fällen mit Berufung auf das öffentliche Wohl zurückzuweisen und damit das Schaffen von nicht mehr umkehrbaren Zuständen zu begünstigen, lange bevor über eine Befreiungsklage in der Hauptsache entschieden ist. Der Beschluss berührt nicht nur die Auslegung der in den Anschlusssatzungen der Gemeinden und kommunalen Zweckverbände enthaltenen Befreiungsvorschriften, sondern auch die wasserrechtlichen landesgesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Er zeigt endlich, dass mit fundierten Privatgutachten die Phalanx der sog. öffentlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt, Gesundheitsamt) zumindest in Einzelfragen erschüttert werden kann und es schlägt nicht zuletzt für den gesunden Menschenverstand eine Bresche.

Darüber hinaus gibt es aber auch schon seit geraumer Zeit ein Urteil, das uns bisher verborgen blieb. Bereits 1994 war vom VG Köln veröffentlicht worden, was Abwasser ist.
Sie erinnern: Bereits seit vielen Jahren predigen wir vom Bundesverband IDA, dass Abwasser nach unserer Überzeugung nichts anderes als flüssiger Müll sei, folglich gelten die gleichen Überlegungen. Vermeiden - Verwerten - unschädlich ablagern heißt die Organisationsdevise!

In diesem Urteil heißt es: 

...Demnach ist Abwasser im Sinne des Landeswassergesetzes das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Im Gegensatz zu der Auffassung des Beklagten (Entwässerungsbetrieb) wird Wasser nicht allein dadurch zum Abwasser, dass es durch den gewerblichen Gebrauch der Klägerin in seinen Eigenschaften verändert wird; hinzu kommen muss nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, dass das Wasser abfließt. Dass sich das Tatbestandsmerkmal "abfließen" nicht nur auf das bei Trockenheit abfließende Wasser bezieht, ergibt sich aus dem Wort "zusammen".

Unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt das in seinen Eigenschaften veränderten Wasser als abfließend und damit als Abwasser gelten kann, kann im Einzelfall zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Als Abgrenzungskriterien sind nach Auffassung der Kammer der Entledigungswille bzw. die Beseitigungsbestimmung zugrunde zu legen. Der Abwasserbegriff setzt daher grundsätzlich ein Medium voraus, dessen man sich entledigen will (vgl. Engelhart/Ruchay Gewässerschutz- Abwasser; §18a, Anm. 6) bzw. ein Medium, des zur Beseitigung bestimmt ist (Gieseke/Wiedemann/Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz; §18a, die Anm. 3).

Gemessen hieran lässt sich die im Kreislauf befindliche Flüssigkeit nicht als Abwasser qualifizieren. Ganz im Vordergrund steht die Behandlung und Wiederaufbereitung zu innerbetrieblichen Zwecken. Dies ergibt sich daraus, dass monatlich weniger als 10% des Kreislaufwassers in die Kanalisation abgelassen wird. Die Regel ist also, dass das Wasser zu dem Zeitpunkt, da es behandelt wird, zur Wiederverwendung vorgesehen ist und daher nicht zur Beseitigung bestimmt sein kann und die Klägerin sich auch nicht dieses Wassers entledigen will.

Der Argumentation des Beklagten der bei einem nicht geschlossenem Kreislauf und der teilweisen Abgabe von Wasser zur Kanalisation grundsätzlich von einer Abwasseranlage ausgeht, vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn diese Auffassung führt dazu, dass es nicht mehr darauf ankommt, dass zum Zeitpunkt der Behandlung ein Entledigungswille bzw. eine Beseitigungsbestimmung vorliegt. Nach dieser Auffassung würde jedes in seiner Eigenschaft veränderte Wasser bereits dadurch zum Abwasser, dass es später in näherer oder fernerer Zukunft der Kanalisation zugeleitet wird. Konsequenterweise müsste dann auch eine Tasse Kaffee vor dem Genuss rechtlich als Abwasser qualifiziert werden. Eine derart weite Auslegung würde aber den Tatbestandsmerkmal Abwasser in §51 Abs. 3 LWG (NW) jede abgrenzende Funktion nehmen.

Wenn das kein Fortschritt ist! Dieser Vorstellung einer Richterin kann man nur zustimmen. Wenn das für gewerbliches Abwasser gilt, wieviel eher dann für völlig ungefährliches häusliches Abwasser.

Aber auch diverse andere Urteile deuten daraufhin, dass allmählich die Zunft der Ablehner und Reichsbedenkensträger in der Justiz bröckelt. Der bekannte Rechtsanwalt Dr. Schacht hat in Dessau viele Urteile gegen den Anschlusszwang bzw. den Abwasserbeitrag zugunsten der Kläger entscheiden können.

Ein schönes Urteil kann ich aus Schleswig Holstein berichten. Hier entschied eine Richterin gegen den Anschluss- und Benutzungszwang beim Wasser, weil die Investitionen in die eigene Hauswasserversorgung noch nicht amortisiert waren. Warum sollte das nicht auch für Grundstückskläranlagen gelten? Urteil: 9 A 51/97

Auch das gerade vor 11/2 Jahren gefällte Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird allmählich wahrgenommen. Sie erinnern sich: Dieses Gericht - übrigens das höchste in der Bundesrepublik - hatte im Verfahren (2 BvR 1876/91) formuliert: "Aus dem Rechtstaatsprinzip und der bundesstaatlichen Kompetenzenordnung folgt, dass ein Satzungsgeber keine Regelungen mit Lenkungswirkung treffen darf, die der Konzeption eines Bundesgesetzes zuwiderlaufen."
Die angegriffenen Satzungen verletzen die klagenden Bürger in ihren Grundrechten aus Art. 2, Abs. 2 GG, weil sie mit der bundesstaatlichen Ordnung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 74 Abs. 1 Nr.24, 105 Abs. 2GG) i. v. mit dem Rechtstaatsprinzip nicht vereinbar sind. Die allg. Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Ein zulässiger Eingriff setzt eine hierzu ermächtigende Norm voraus, die auch den übrigen an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Das Rechtsstaatsprinzip und die bundesstaatliche Kompetenzordnung verpflichtet alle rechtssetzenden Organe, ihre Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Vorschriften erreichen, die Rechtsordnung also nicht aufgrund unterschiedlicher Anordnung widersprüchlich wird.

Und von ganz anderer Seite kommt "Leben in die Bude": Der BGH hat in einem Aufsehen erregendem Urteil vom 6.5.99 (III ZR 89/97 (KG)) festgestellt, dass ein "Berechtigter Benutzer" von Grundwasser Schadenersatz bei Verschmutzung vom "Zustandsstörer" verlangen kann. Na, dann wollen wir mal sehen, wie die Kommunen damit umgehen, wenn jetzt per Annonce Bürger gesucht werden, die nach einem Bad oder Bootstour erkrankt sind. Dank der großen Fortschritte der Gentechnik kann nämlich nachgewiesen werden, woher bei einer Infektionserkrankung der Erreger kommt und Sie wissen ja, das Umweltbundesamt warnt seit einigen Jahren vor der Gefährdung durch die Ausbreitung von antibiotikaresistente Mikroorganismen durch Kläranlagen. Manchmal finde ich diesen Konflikt spannend wie im Kino.

Als zweites kann hier noch ein Urteil des Bundesfinanzhofes, dem höchsten deutschen Finanzgericht, vom 23.2.99 (IX R 61/96) angesprochen werden, dessen Brisanz offensichtlich noch gar nicht von den Bürgern und Steuerberater erkannt wurde. Danach können bei Ersatz der Sickergrube durch den Anschluss an die öffentliche Kanalisation die Erschließungsbeiträge als Werbungskosten direkt geltend gemacht werden, weil das Grundstück in seiner Bebaubarkeit oder sonstigen Nutzbarkeit nicht wesentlich verbessert wird!

Diese Formulierung aber stellt die große Chance für die Betroffenen dar, Abgesehen von der Minderung der Steuereinnahmen aus ca. 3 Mrd. DM jährlich (soviel dürfte wohl jährlich den Bürgern durch Beiträge geraubt werden), ist es natürlich sehr pikant, dass diese Entscheidung erst am Ende eines Prozesses kommt, wenn 96% der Deutschen bereits angeschlossen sind und genau diese Argumentation des Vorteils, den man angeblich durch den Anschluss erhält, seit 2 Jahrzehnten die Ursache dafür ist, dass alle Verwaltungsgerichte ständig gegen die Bürger, die sich gegen den Zwangsanschluss wehren, entscheiden. Finden Sie nicht, das der Film jetzt spannend wird? Bleiben Sie dran, denn am Ende wird klar, dass die ganze Inszenierung der zentralen Abwasser- "beseitigung" nur dem einen Zweck dient, kommunale schwarze Kassen zu verschleiern, die so groß sind, dass sich die bisher bekannten schwarzen Kassen dagegen ausnehmen wie Ihre Portokasse gegen die Deutsche Bank.

 

Vortrag im sächsischen Landtag 5.2.2000


Letzte Aktualisierung: 18.07.01

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