HOME     zurück

Bayrisches Landesrecht

 

Dem gegenüber steht im

B. 2 Bayerisches Wassergesetz (Bay WG)

 

vierter Teil. Abwasserbeseitigung Art. 41a Abwasserbegriff, Geltungsbereich

(1)....

(2) Die Art. 41 b bis h gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden.

(3)....

 

Art 41 b (zu § 18a Abs. 2 WHG): Zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete

(1)Zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Fäkalschlammentsorgung sind die Gemeinden verpflichtet, soweit nicht nach dem Abwasserbeseitigungsplan oder nach den Absätzen 3 und 5 ein anderer verpflichtet ist. Sie wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.

(2) Durch Satzung können Gemeinden oder Zweckverbände bestimmen, daß die Übernahme des Abwassers abgelehnt werden darf.

1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt.

2. wenn eine gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt oder

3. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

Liegt eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vor, so können die Kreisverwaltungsbehörden andere zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete von der Übernahme von Abwasser widerruflich befreien.

(3) Den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen....

(4) Ist das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer einem Dritten erlaubt oder bewilligt oder besteht hierfür ein Recht oder eine alte Befugnis, so bedarf es insoweit keiner Regelung nach Absatz 2; der kommunale Anschluß- und Benutzungszwang bleibt unberührt.

(5) Hat eine Gemeinde oder ein Zweckverband die Übernahme des Abwassers nach Absatz 2 Satz 2 abgelehnt oder ist ein anderer zur Abwasserbeseitigung Verpflichteter nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung entbunden, so hat derjenige diese Pflicht zu erfüllen, der befugt ist, das Abwasser in ein Gewässer einzuleiten, oder bei dem das Abwasser anfällt. Die Verpflichtung des zur Einleitung Befugten geht der Verpflichtung desjenigen vor, bei dem das Abwasser anfällt, soweit in einem wasserrechtlichen Bescheid keine andere Regelung getroffen ist.

(6) Verpflichtete nach den Absätzen 1, 3 und 5 können sich zur gemeinsamen Erfüllung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung zusammenschließen.

(7) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungsverpflichteten nach den Absätzen 1, 3 und 5 zu überlassen.

 

Art. 41c Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen

 

Art.  41d.1. Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser 
(Reinhalteordnung kommunales Abwasser - ROkAbw -)

 

Art. 42d (zu § 18a Abs. 3 WHG) Abwasserbeseitigungspläne

 

Art. 42e ( zu $ 18b WHG) Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

 

Art. 41f (zu § 18b WHG) Eignung von abwassertechnischen Einrichtungen, Bauartzulassungen

Die Bauartzulassung entfällt für solche abwassertechnische Einrichtungen oder Teile von ihnen....

 

Art. 41g (zu den §§21 a bis 21 g WHG) Gewässerschutzbeauftragter bei Körperschaften

Art. 41 h (zu § 7a WHG) Anforderungen an Abwasserleitungen; entsprechen Einleitungen von Abwasser in Gewässer nicht den Anforderungen nach § 7 a Abs 1 WHG, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen (§§ 5 und 9 a Abs. 2 WHG), durch Beschränkung, Widerruf oder Rücknahme des Rechts oder der Befugnis (§§ 7, 12 und 15 Abs. 4 WHG) oder durch Anordnungen nach Art. 68 Abs. 3 sicherzustellen, daß innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden.

 

Art. 41 i (zu § 18 c WHG) Abwasserbehandlungsanlagen

Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des § 18 c WHG, die einer unmittelbaren Gewässerbenutzung vorgeschaltet ist, bedürfen einer Planfeststellung. Eine wesentliche Änderung liegt nur dann vor, wenn durch bauliche Veränderungen bzw. durch Änderungen des Betriebs der Anlage nachteilige Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen , Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen sowie Kultur- und sonstige Sachgüter eintreten können. Für die Planfeststellung gelten Art. 58 und § 9 a WHG entsprechend.


Überarbeitet am: 09.04.01

 

HOME     zurück