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RICHTLINIE DES RATES

über die Qualität der Badegewässer

(76/160/EWG)

Vom 8. Dezember 1975

(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Nr. L 31 vom 5.2.1976 S. 1)

 

[Die Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 ändert Artikel 13 dieser Richtlinie. Der neue Wortlaut ist in Artikel 3 der 91/692/EWG wiedergegeben, die Redaktion.]

 

Inhalt

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Anhang

 

 

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschaftsund Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum Schutz der Umwelt und der Volksgesundheit ist es erforderlich, die Verunreinigung der Badegewässer herabzusetzen und sie vor weiterer Qualitätsverminderung zu bewahren.

Eine Überwachung der Badegewässer ist notwendig, um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes die Ziele der Gemeinschaft hinsichtlich der Verbesserung der Lebensbedingungen, einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten Gemeinschaft und einer stetigen und ausgewogenen Wirtschaftsausweitung zu erreichen.

Es gibt auf diesem Gebiet bestimmte Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben; jedoch sind im Vertrag nicht alle für diesen Bereich erforderlichen Befugnisse vorgesehen.

Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz sieht die gemeinsame Erarbeitung von Qualitätszielen zur Festlegung der Anforderungen, denen ein Umweltmedium genügen muß, insbesondere die Definition der Parameter für Wasser einschließlich der Badegewässer, vor.

Zur Erreichung dieser Qualitätsziele müssen die Mitgliedstaaten Grenzwerte festlegen, die bestimmten Parametern entsprechen. Die Badegewässer müssen diesen Werten binnen zehn Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie entsprechen.

Es ist vorgesehen, daß die Badegewässer unter bestimmten Umständen als den Werten der sich auf sie beziehenden Parameter entsprechend angesehen werden, auch wenn ein bestimmter Anteil der während der Badesaison entnommenen Proben die im Anhang angegebenen Grenzwerte überschreitet.

Um eine gewisse Geschmeidigkeit bei der Anwendung der Richtlinie zu erzielen, müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Ausnahmen vorzusehen. Diese Ausnahmen dürfen indessen die zwingenden Erfordernisse zum Schutz der Volksgesundheit nicht außer acht lassen.

Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der im Anhang aufgeführten technischen Vorschriften erforderlich. Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, muß ein Verfahren eingeführt werden, das im Rahmen eines Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorsieht.

Die Öffentlichkeit interessiert sich in zunehmendem Maße für die Fragen, die mit der Umwelt und der Verbesserung der Umweltqualität zusammenhängen. Sie muß daher objektiv über die Qualität der Badegewässer unterrichtet werden -

 

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

 

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Qualitätsanforderungen an Badegewässer mit Ausnahme von Wasser für therapeutische Zwecke und Wasser für Schwimmbecken.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie versteht man unter:

a) 'Badegewässer' die fließenden oder stehenden Binnengewässer oder Teile dieser Gewässer sowie Meerwasser, in denen das Baden

- von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats ausdrücklich gestattet ist oder
- nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet;

b) 'Badegebiet' die Stelle, an der sich Badegewässer befinden;

c) 'Badesaison' den Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten einschließlich der etwaigen örtlichen Badevorschriften sowie der meteorologischen Verhältnisse mit einem starken Zustrom von Badenden gerechnet werden kann.

 

Artikel 2

Die auf Badegewässer anwendbaren chemisch-physikalischen und mikrobiologischen Parameter sind im Anhang, der Bestandteil dieser Richtlinie ist, aufgeführt.

 

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten legen für alle Badegebiete oder für jedes einzelne Badegebiet die auf Badegewässer anwendbaren Werte für die im Anhang aufgeführten Parameter fest.

Bei den Parametern, für die keine Werte im Anhang angegeben sind, brauchen die Mitgliedstaaten keine Werte nach Unterabsatz 1 festzusetzen, solange die Zahlen noch nicht festgelegt sind.

(2) Die nach Absatz 1 festgelegten Werte dürfen nicht weniger streng sein als die in Spalte I des Anhangs angegebenen Werte.

(3) Sind in Spalte G des Anhangs Werte mit oder ohne entsprechenden Wert in Spalte I desselben Anhangs aufgeführt, so bemühen sich die Mitgliedstaaten, sie vorbehaltlich des Art. 7 als Leitwerte einzuhalten.

 

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie den gemäß Art. 3 festgelegten Grenzwerten entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in den Badegebieten, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie schaffen und die speziell zum Baden eingerichtet werden, die im Anhang vorgesehenen Werte I mit dem Beginn des Badebetriebs eingehalten werden. Jedoch brauchen in den innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie geschaffenen Badegebieten diese Werte erst zum Ende dieses Zeitraums eingehalten zu werden.

(3) In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten Abweichungen von der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von zehn Jahren zulassen. Die Begründung einer solchen Ausnahme muß der Kommission an Hand eines Plans zur Bewirtschaftung der Gewässer in dem betreffenden Gebiet innerhalb kürzester Zeit, spätestens jedoch binnen sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie, mitgeteilt werden. Die Kommission prüft diese Begründung eingehend und unterbreitet gegebenenfalls dem Rat entsprechende Vorschläge.

(4) Bei den grenznahen Meeresgewässern und den grenzüberschreitenden Gewässern, die die Qualität der Badegewässer eines anderen Mitgliedstaats beeinflussen, werden die für die Badegebiete aus den gemeinsamen Qualitätszielen zu ziehenden Folgerungen nach gegenseitiger Abstimmung durch die Anrainerstaaten festgelegt.

Die Kommission kann sich an dieser gegenseitigen Abstimmung beteiligen.

 

Artikel 5

(1) Im Rahmen der Anwendung des Art. 4 werden die Badegewässer als den betreffenden Parametern entsprechend angesehen, wenn die gemäß der im Anhang vorgesehenen Häufigkeit an derselben Schöpfstelle vorgenommenen Probenahmen erweisen, daß sie den Werten der Parameter für die betreffende Wasserqualität.

- bei 95 % der Proben im Falle der Parameter, die mit den in Spalte I des Anhangs angegebenen Parametern übereinstimmen,

- bei 90 % der Proben in allen anderen Fällen, mit Ausnahmen der Parameter 'Gesamtcoliforme Bakterien' und 'Faekalcoliforme Bakterien', bei denen der Prozentsatz der Probenahmen 80 % betragen kann,

entsprechen, und wenn bei den 5 %, 10 % bzw. 20 % der Proben, die diesen nicht entsprechen,

- die Meßwerte nicht mehr als 50 % vom Wert der betreffenden Parameter abweichen, mit Ausnahme der mikrobiologischen Parameter, des pH-Wertes und des gelösten Sauerstoffs;

- aufeinanderfolgende Wasserproben, die in statistisch brauchbarer Zeitfolge entnommen werden, nicht von den betreffenden Parametern abweichen.

(2) Überschreitungen der in Art. 3 vorgesehenen Werte bleiben für die in Absatz 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, sofern sie als Folge von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Witterungsbedingungen auftreten.

 

Artikel 6

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Probenahmen durch, deren Mindesthäufigkeit im Anhang festgelegt wird.

(2) Proben werden an den Stellen entnommen, wo durchschnittlich der stärkste tägliche Badebetrieb herrscht. Sie werden vorzugsweise 30 cm unter der Wasseroberfläche entnommen; dies gilt jedoch nicht für Mineralölproben, die an der Wasseroberfläche entnommen werden. Die Probenahme beginnt zwei Wochen vor Anfang der Badesaison.

(3) Bei fließenden Gewässern werden die Bedingungen stromaufwärts, bei stehenden Binnengewässern oder Meeresgewässern die Bedingungen in der Nachbarschaft in regelmäßigen Zeitabständen an Ort und Stelle genau untersucht, um die geographischen und topographischen Gegebenheiten, den Umfang und die Art aller verunreinigenden und möglicherweise verunreinigenden eingeleiteten und eingebrachten Stoffe und ihre Bedeutung im Verhältnis zur Entfernung von dem Badegebiet festzustellen.

(4) Ergibt eine Prüfung durch eine zuständige Behörde oder eine Probenahme und Probeanalyse, daß ein Einleiten und Einbringen von Stoffen, durch die die Qualität des Badewassers herabgesetzt werden kann, vorliegt bzw. zu vermuten ist, so werden zusätzliche Probenahmen durchgeführt. Zusätzliche Probenahmen werden auch dann durchgeführt, wenn ein Rückgang der Wasserqualität anderweitig vermutet wird.

(5) Die Analyseverfahren (Referenzmethoden) für die betreffenden Parameter sind im Anhang angegeben. Laboratorien, die andere Verfahren verwenden, müssen sich vergewissern, daß die Ergebnisse den im Anhang angegebenen Ergebnissen gleichwertig oder mit ihnen vergleichbar sind.

 

Artikel 7

(1) Die Anwendung der auf Grund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darf weder unmittelbar noch mittelbar eine Verschlechterung des derzeitigen Gütezustands der Badegewässer bewirken.

(2) Es steht den Mitgliedstaaten jederzeit frei, für die Badegewässer strengere Werte festzulegen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

 

Artikel 8

Abweichungen von dieser Richtlinie sind zulässig:

a) bei bestimmten Parametern, die im Anhang mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen;

b) wenn die Badegewässer eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen über die im Anhang festgelegten Grenzwerte hinaus erfahren.

Unter natürlicher Anreicherung ist der Prozeß zu verstehen, durch den ein bestimmtes Wasservolumen ohne Eingriff des Menschen gewisse im Boden enthaltene Stoffe aufnimmt.

Abweichungen gemäß diesem Artikel entbinden in keinem Fall von den zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Volksgesundheit.

Nimmt ein Mitgliedstaat eine Abweichung vor, so teilt er der Kommission dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer mit.

 

Artikel 9

Änderungen, welche zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt notwendig sind, beziehen sich auf:

- die Analyseverfahren,

- die im Anhang enthaltenen Parameterwerte G und I.

Sie werden nach dem Verfahren des Art. 11 erlassen.

 

Artikel 10

(1) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung an den technischen Fortschritt eingesetzt, im folgenden 'der Ausschuß' genannt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

Artikel 11

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.

 

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

 

Artikel 13

[Die Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 ändert diesen Artikel 13. Der neue Wortlaut ist in Artikel 3 der 91/692/EWG wiedergegeben, die Redaktion.]

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig - erstmalig vier Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie - einen zusammenfassenden Bericht über die Badegewässer und ihre wesentlichsten Merkmale.

Die Kommission veröffentlicht die eingegangenen Informationen nach Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats.

 

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

 

Anhang

Qualitätsanforderungen an Badegewässer

 

(Anmerkung der Redaktion: die Qualitätsanforderungen fehlen uns leider noch in ausarbeitbarer Qualität)

 

 


Letzte Aktualisierung: 09.04.01

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