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Aktuelle Beispiele zur Rechtsprechung:

 

Abwasserabgabe für Kleinkläranlagen ?

Abgabefreiheit für Kleineinleitungen

Bei Kleinkläranlagen, die der DIN 4261 bzw. den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und eine ordnungsgemäße Schlammentsorgung durchgeführt wird, entfällt nach § 8 Abs.2 Satz 2 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) die Kleineinleiterabgabe.

Der Fall:

Ein Landwirt entsorgt auf seinem Grundstück das anfallende Abwasser über eine Kleinkläranlage nach DIN 4261 mit anschließender Untergrundverrieselung. Der Klärschlamm wird regelmäßig durch die Gemeinde entsorgt. Die Gemeinde hatte dem Landwirt trotz vorhandener Kleinkläranlage zur Kleineinleiterabgabe herangezogen.

Begründung des Gerichts:

In seinem Urteil vom 14.03.1997 (BverwG 8 C 51.95) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass sowohl die Anforderungen an die allgemein anerkannten Regeln der Technik (Kleinkläranlage nach DIN 4261) als auch an die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung (Beseitigungszwang durch gemeindliche Satzung) erfüllt sind und somit die Abgabenfreiheit nach AbwAG vorliegt. Weiter führt das Gericht aus, dass ein Ziel im § 8 AbwAG die Abschaffung der Kleineinleiterabgabe ist, um einen Anreiz zum Bau und Betrieb moderner Kleinkläranlagen im Sinne des Gewässerschutzes zu geben.


Quelle: Wasser & Boden 11/1997

 

 


Letzte Aktualisierung: 09.04.01

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